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Anlage 6 (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)                                                                              

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000

Bundesartenschutzverordnung          

 

                                                Bundesartenschutzverordnung

Abschnitt 3 Haltung und Zucht, Anzeigepflichten

Unterabschnitt 1;

Haltung und Anzeigepflichten § 7 Haltung von Wirbeltieren

(1) Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und 2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichenkönnen und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.Satz 1 gilt nicht für Greifvögel der in Anlage 4 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl.I S. 2040), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955) geändert worden ist, aufgeführten Arten. Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 ist der nach Landesrecht zuständigen Behördeauf Verlangen nachzuweisen.

(2) Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand derTiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglichschriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib,Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiereist unverzüglich anzuzeigen. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de- Seite 5 von 42 -(3) Für Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für andereTierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.Unterabschnitt 2 Zucht und Haltung von

Bundesartenschutzverordnung

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